OLG Köln - Beschluß vom 17.12.2003
14 WF 210/03
Normen:
BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 289/03

Finanzierung eines Ehescheidungsantrags

OLG Köln, Beschluß vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 14 WF 210/03

DRsp Nr. 2004/2374

Finanzierung eines Ehescheidungsantrags

1. Eine Partei hat auch dann für die Finanzierung eines Ehescheidungsantrags ihr nicht nach § 88 II Nr. 7 BSHG geschütztes Vermögen zu verwerten, wenn eine Grundschuld für den die Sozialhilfe als Darlehn leistenden Sozialhilfeträger eingetragen ist, die nach der bisher aufgelaufenen Sozialhilfeschuld den Wert des Grundstücks bei weitem nicht ausmacht.2. Der Streit mit dem (ebenfalls PKH beantragenden) Ehegatten um die Vermögensauseinandersetzung steht der Einsatzpflicht nicht entgegen.

Normenkette:

BSHG § 88 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich mit der Begründung versagt, die Antragstellerin sei zur Hälfte Eigentümerin zweier Grundstücke. Warum das unbebaute Grundstück (Wert ca. 40. 000 EUR) nicht belastet werden könne oder der Bausparvertrag (5310,- EUR) nicht zur Finanzierung des Prozesses eingesetzt werden könne, sei nicht überzeugend dargelegt. Mangelnde Kooperationsbereitschaft zwischen Antragstellerin und Antragsgegner könne keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe begründen.