BGH - Urteil vom 07.06.1989
IVb ZR 51/88
Normen:
BAföG § 37 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BAföG § 37 Abs. 1 Zweitausbildung 1
BGHR BGB § 1610 Abs. 2 Studium 2
BGHZ 107, 376
DAVorm 1989, 636
DRsp I(167)371a-c
FamRZ 1989, 853
MDR 1989, 802
NJW 1989, 2253
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Dortmund,

Finanzierung eines Hochschulstudiums

BGH, Urteil vom 07.06.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 51/88

DRsp Nr. 1992/1855

Finanzierung eines Hochschulstudiums

»Unterhalt eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, umfaßt auch die Kosten eines Hochschulstudiums, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsganges den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (teilweise Aufgabe der Rechtsprechung seit BGHZ 69, 190).«

Normenkette:

BAföG § 37 ; BGB § 1610 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) macht gegen den Beklagten, dessen Tochter Astrid es Ausbildungsförderung geleistet hat, übergegangene Unterhaltsansprüche des Kindes geltend.