OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.02.2008
19 Wx 44/07
Normen:
BGB § 1905 ; BGB § 1906 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 133
FamRZ 2008, 1211
NJW-RR 2008, 813
OLGReport-Karlsruhe 2008, 283
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, AG Schopfheim, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 76/07 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 41/97

Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008 - Aktenzeichen 19 Wx 44/07

DRsp Nr. 2008/5817

Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft

»Die Fixierung einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1905 ; BGB § 1906 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Betroffene steht unter Betreuung. Sie leidet an einer chronisch paranoiden, halluzinatorischen Psychose und einem Diabetes mellitus Typ I und ist - vermutlich aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens - intellektuell minderbegabt. Die Betreuung erstreckt sich auf die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung. Zudem ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Abschluss von Mietverträgen angeordnet.