Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Der der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB zustehende Nachscheidungsunterhaltsanspruch ist zwar geringer als in dem angefochtenen Urteil mit 2.000,-- DM monatlich tituliert. Er beträgt indessen nicht, wie der Antragsgegner meint, nur 702,-- DM monatlich, sondern 1.240,-- DM monatlich.
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