OLG Hamm - Urteil vom 13.11.1990
9 UF 246/90
Normen:
BGB § 1570 § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 576

Fliegerzulage und Fliegeraufwandsentschädigung als Einkommensbestandteile

OLG Hamm, Urteil vom 13.11.1990 - Aktenzeichen 9 UF 246/90

DRsp Nr. 1995/7611

Fliegerzulage und Fliegeraufwandsentschädigung als Einkommensbestandteile

1. Fliegerzulage und Fliegeraufwandsentschädigung sind Einkommensbestandteile, die für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehen, sofern nicht ein tatsächlich bestehender berufsbedingter Aufwand in entsprechender Höhe nachgewiesen wird.2. Verlegt die unterhaltsberechtigte Ehefrau nach der Scheidung ihren Wohnsitz nach Spanien, wo auf Grund der Arbeitsmarktlage keine Aussicht auf eine Berufstätigkeit besteht, so ist auf seiten der Berechtigten ein fiktives Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1581 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

Der der Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB zustehende Nachscheidungsunterhaltsanspruch ist zwar geringer als in dem angefochtenen Urteil mit 2.000,-- DM monatlich tituliert. Er beträgt indessen nicht, wie der Antragsgegner meint, nur 702,-- DM monatlich, sondern 1.240,-- DM monatlich.