OLG Hamm - Beschluss vom 17.06.2002
2 Ws 228/02
Normen:
StPO § 112 ;

Fluchtgefahr; hohe Straferwartung; Kaution

OLG Hamm, Beschluss vom 17.06.2002 - Aktenzeichen 2 Ws 228/02

DRsp Nr. 2002/10904

Fluchtgefahr; hohe Straferwartung; Kaution

»Zur Annahme von Fluchtgefahr und zur Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, wenn eine Kaution von Familienangehörigen gestellt wird.«

Normenkette:

StPO § 112 ;

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat unter dem 18. März 2002 gegen den Angeschuldigten Anklage erhoben und zugleich den Erlass eines auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO gestützten Haftbefehls beantragt.

Ihm wird zur Last gelegt, in dem Zeitraum von 25. Januar 2001 bis zum 22. Mai 2001 durch insgesamt 26 selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln ( Kokain ) in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, indem er von dem anderweitig Verurteilten A. zweimal 10 Gramm, dreimal 12 Gramm, einmal 15 Gramm, zweimal 18 Gramm, viermal 20 Gramm, viermal 25 Gramm, einmal 23 Gramm, zweimal 27 Gramm, einmal 28 Gramm, einmal 33 Gramm, einmal 35 Gramm, zweimal 40 Gramm, einmal 45 Gramm und einmal 60 Gramm erwarb, um damit Handel zu treiben.