Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung werden nicht erstattet
I.
Im vorliegenden Verfahren geht um vorläufige Maßnahmen nach § 1666 BGB.
Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014. Das Kind wurde mit 6 Jahren 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S.schule A. eingeschult, ist dort aber nie erschienen und hat auch keine andere Schule besucht. Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit den Coronamaßnahmen. Auch nach deren Wegfall im April 2022 erfolgte kein Schulbesuch.
Mit Beschluss vom 18.05.2022 (Az.
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