OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.10.2022
5 UFH 3/22
Normen:
BGB § 1666;

Folgeentscheidung zu OLG Karlsruhe v. 10.10.2022 5 UF 120/22

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2022 - Aktenzeichen 5 UFH 3/22

DRsp Nr. 2023/932

Folgeentscheidung zu OLG Karlsruhe v. 10.10.2022 5 UF 120/22

Tenor

Auch die weiteren außergerichtlichen Kosten im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Anordnung werden nicht erstattet

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren geht um vorläufige Maßnahmen nach § 1666 BGB.

Die verheirateten Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Sohn T., geb. 2014. Das Kind wurde mit 6 Jahren 10 Monaten im September 2021 als Erstklässler in die S.schule A. eingeschult, ist dort aber nie erschienen und hat auch keine andere Schule besucht. Den fehlenden Schulbesuch erklärten die Eltern zunächst mit den Coronamaßnahmen. Auch nach deren Wegfall im April 2022 erfolgte kein Schulbesuch.

Mit Beschluss vom 18.05.2022 (Az. 1 F 334/21) erteilte das Familiengericht den Eltern das Gebot, für eine regelmäßige Einhaltung der Schulpflicht des Kindes zu sorgen. Gegen den Beschluss legten die Eltern Beschwerde ein (Az. 5 UF 120/22). Nachdem die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung zum angesetzten Anhörungstermin nicht erschienen waren und auch das Kind nicht gebracht hatten, leitete der Senat am gleichen Tag das vorliegende Einstweilige Anordnungsverfahren ein.