BGH - Beschluss vom 30.11.2016
XII ZB 167/15
Normen:
VersAusglG § 2; VersAusglG § 20 Abs. 1; VersAusglG § 20 Abs. 2; BGB a.F. § 1587 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2017, 46
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 144 F 6528/14
KG, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 108/14

Folgen der Rechtskraft einer Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung für einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung; Anspruch der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung

BGH, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 167/15

DRsp Nr. 2016/19987

Folgen der Rechtskraft einer Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung für einen späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung; Anspruch der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts des Ehemanns auf betriebliche Altersversorgung

Behandelt eine Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif, so steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach der Scheidung nicht entgegen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 30. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.496 €

Normenkette:

VersAusglG § 2; VersAusglG § 20 Abs. 1; VersAusglG § 20 Abs. 2; BGB a.F. § 1587 Abs. 2; BGB § 1587b Abs. 1;

Gründe

I.