OLG Zweibrücken - Beschluß vom 25.11.1994
3 W 165/94
Normen:
BGB § 1933 S. 1 ; BGB § 1933 Satz 1 Alt. 2 ; ZPO § 630 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)84Nr. 2
ErbPrax 1995, 195
FGPrax 1995, 118
FamRZ 1995, 570
NJW 1995, 601
Rpfleger 1995, 358

Folgen der Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 3 W 165/94

DRsp Nr. 1995/2446

Folgen der Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren

»1. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinn der §§ 1930 S. 1 Alt 2, 630 ZPO kann bereits vor Rechtshängigkeit (hier: im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren) erklärt werden, wenn auch die prozessualen und erbrechtlichen Wirkungen dieser Erklärung erst später eintreten. Ein nicht wirksam gewordener eigener Scheidungsantrag kann als Minus die genannte Zustimmungserklärung enthalten.«2. Einem eigenen Scheidungsantrag steht die Erklärung gleich, man schließe sich dem Scheidungsantrag der anderen Partei an.

Normenkette:

BGB § 1933 S. 1 ; BGB § 1933 Satz 1 Alt. 2 ; ZPO § 630 ;

Sachverhalt:

Die Beteiligte (Beteil.) zu 2 war die Ehefrau des Erblassers, der eine Verfügung von Todes wegen nicht hinterlassen hat. Sie reichte am 1.7.1992 einen Prozeßkostenhilfeantrag, verbunden mit dem Entwurf eines Scheidungsantrags, ein. Hierzu machte sie geltend, die Parteien lebten seit dem Sommer 1991 getrennt, die Ehe sei restlos zerrüttet; der Antragsgegner werde der Scheidung zustimmen. Dem Antragsgegner wurde dieser Antrag zunächst formlos zur Stellungnahme übersandt. Er äußerte sich in einem Anwaltsschriftsatz vom 17.7.1992 hierzu wie folgt: