BGH - Urteil vom 13.07.2011
XII ZR 84/09
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2;
Fundstellen:
BGHZ 190, 251
FamRZ 2011, 1498
MDR 2011, 1107
NJW 2011, 3089
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 335/08
OLG Stuttgart, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 277/08

Folgen des Eingehens einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft durch einen unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten für die Zumutbarkeit der Zahlung von Unterhaltszahlungen; Möglichkeit des Wiederauflebens eines nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkten oder versagten nachehelichen Unterhaltsanspruch

BGH, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen XII ZR 84/09

DRsp Nr. 2011/13803

Folgen des Eingehens einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft durch einen unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten für die Zumutbarkeit der Zahlung von Unterhaltszahlungen; Möglichkeit des Wiederauflebens eines nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkten oder versagten nachehelichen Unterhaltsanspruch

a) Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.