OLG Thüringen - Beschluss vom 13.11.2003
6 W 556/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1626 ; BGB § 1674 ; BGB § 1675 ; FGG § 30 ; ZPO § 526 ;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 314/03

Folgen des Unterlassens der förmlichen Beteiligung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren - Einbeziehung des sorgeberechtigten Elternteils in das Vormundbestellungsverfahren - Zulässigkeit der Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf den Einzelrichter

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 6 W 556/03

DRsp Nr. 2003/15476

Folgen des Unterlassens der förmlichen Beteiligung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren - Einbeziehung des sorgeberechtigten Elternteils in das Vormundbestellungsverfahren - Zulässigkeit der Übertragung der Beschwerdeentscheidung auf den Einzelrichter

»1. Eine Beteiligtenanhörung kann die förmliche Hinzuziehung eines materiell Beteiligten nicht ersetzen, weil mit der Anhörung das Gericht. seiner Amtsermittlungspflicht entspricht und gesetzlich angeordnete Anhörungspflichten (z.B. gem. § 50b FGG) befolgt. Die Hinzuziehung einer Person zum Zweck der Beschaffung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen ist nicht vergleichbar mit der Einbeziehung eines Rechtsträgers zwecks Wahrnehmung dieser Rechte in eigener Verantwortung. 2. Das Unterlassen der förmlichen Beteiligung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren nötigt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses Zum Verfahren der weitern Beschwerde muss dieser Beteiligte nicht hinzugezogen werden (BGHZ 125, 153,165). 3. In das Vormundbestellungsverfahren ist der sorgeberechtigte Elternteil ungeachtet dessen einzubeziehen, dass das Ruhen des Sorgerechts gem. § 1674 BGB festgestellt ist, so dass der Elternteil nicht vertreten kann, solange das Familiengericht nicht festgestellt hat, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht (§§ 1675, 1674 Abs. 2 BGB). Hieraus folgt nicht, das Sorgerecht sei beendet.