BFH - Urteil vom 09.02.2012
III R 73/09
Normen:
BGB § 1606 Abs. 2; BGB § 1601; EStG i.d.F. des 2. FamFördG § 33c; EStG i.d.F. des FamLeistG § 9c; EStG i.d.F. des 2. FamFördG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1963/07 207

Folgen für die eigenen Einkünfte eines Kindes durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind (Enkelkind des Kindergeldberechtigten); Folgen für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Berücksichtigung der im Jahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kinderbetreuungskosten

BFH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen III R 73/09

DRsp Nr. 2012/8441

Folgen für die eigenen Einkünfte eines Kindes durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind (Enkelkind des Kindergeldberechtigten); Folgen für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Berücksichtigung der im Jahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kinderbetreuungskosten

1. Die eigenen Einkünfte eines Kindes werden durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind (Enkelkind des Kindergeldberechtigten) grundsätzlich nicht gemindert.2. Die im Jahr 2002 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Kinderbetreuungskosten mindern die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht.3. Eine generelle Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG nicht angesetzt werden dürfen.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 2; BGB § 1601; EStG i.d.F. des 2. FamFördG § 33c; EStG i.d.F. des FamLeistG § 9c; EStG i.d.F. des 2. FamFördG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 70 Abs. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.