OLG Nürnberg - Beschluß vom 17.12.1997
11 UF 3697/97; 11 WF 3769/97
Normen:
BErzGG § 9 ; BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 146
NJWE-FER 1998, 125
Vorinstanzen:
AG Weiden,

Folgend der erweiterten Barunterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind aus erster Ehe

OLG Nürnberg, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 11 UF 3697/97; 11 WF 3769/97

DRsp Nr. 1998/3423

Folgend der erweiterten Barunterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind aus erster Ehe

»Bei einer erweiterten Barunterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen, unverheirateten Kind aus erster Ehe (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) muß die verpflichtete Mutter zur Deckung des Mindestunterhalts des Kindes Erziehungsgeld, anteiliges Kindergeld und die Unterhaltsleistungen, die sie von ihrem zweiten Ehemann erhält, bis zur Grenze des notwendigen Selbstbehalts einsetzen.«

Normenkette:

BErzGG § 9 ; BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Zu Recht hat das Familiengericht der Beklagten für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe versagt. Ihr kann auch für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Ihre Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung von Kindesunterhalt hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Beklagte ist verpflichtet, für ihren minderjährigen Sohn S. S., geb. am 21.12.1985, den auf den Kläger gemäß § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch von monatlich 324,00 DM (Zeitraum vom 01. April 1996 bis 31. Dezember 1996) bzw. von 314,00 DM (Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1997) zu bezahlen.