Zu Recht hat das Familiengericht der Beklagten für das Verfahren erster Instanz Prozeßkostenhilfe versagt. Ihr kann auch für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Ihre Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch auf Bezahlung von Kindesunterhalt hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Beklagte ist verpflichtet, für ihren minderjährigen Sohn S. S., geb. am 21.12.1985, den auf den Kläger gemäß § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch von monatlich 324,00 DM (Zeitraum vom 01. April 1996 bis 31. Dezember 1996) bzw. von 314,00 DM (Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. Mai 1997) zu bezahlen.
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