BGH - Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 201/17
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 2 S. 2; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2; VersAusglG § 14 Abs. 1; VersAusglG § 14 Abs. 4; FamFG § 222 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 215, 280
FamRZ 2017, 1655
MDR 2018, 93
NJW 2017, 3148
NZG 2018, 559
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 240/13
OLG Frankfurt/Main, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 249/15

Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich bei der externen Teilung; Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts; Berücksichtigung des neuen Anrechts und Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 201/17

DRsp Nr. 2017/11855

Fondsanteile als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich bei der externen Teilung; Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts; Berücksichtigung des neuen Anrechts und Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags

FamFG § 222 Abs. 3 a) Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.b) Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694).

Tenor