OLG Köln - Beschluß vom 26.10.1992
7 W 38/92
Normen:
ZPO § 516, § 577 Abs. 2, § 254, § 91a, § 93 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)274d
FamRZ 1993, 345
OLGReport-Köln 1993, 31
OLGZ 1993, 486

OLG Köln - Beschluß vom 26.10.1992 (7 W 38/92) - DRsp Nr. 1995/6649

OLG Köln, Beschluß vom 26.10.1992 - Aktenzeichen 7 W 38/92

DRsp Nr. 1995/6649

Fordert das Gericht nach der Zustellung eines Beschlusses die Prozeßbevollmächtigten auf, den "falschen" Beschluß zurückzuschicken, wird durch das Gericht der Eindruck erweckt, die bereits erfolgte Zustellung solle wieder rückgängig gemacht werden. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, der Zustellung fristauslösende Wirkung beizumessen. Der Senat schließt sich nicht der Auffassung an, daß die Klägerin einer Unterhaltsstufenklage die Leistungsstufe nicht einseitig für erledigt erklären könne, wenn sich aufgrund der nach erhobener Stufenklage erteilten und zuvor trotz Inverzugsetzung nicht erteilten Auskunft herausstellt, daß die Leistungsstufe von Anfang an unbegründet gewesen ist. Der Senat ist vielmehr der Ansicht, daß in einem solchen Fall in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen im Hinblick auf die prozessualen Besonderheiten der Stufenklage die einseitige Erledigungserklärung möglich ist mit der Folge, daß der Beklagte mit den Kosten zu belasten ist.

Normenkette:

ZPO § 516, § 577 Abs. 2, § 254, § 91a, § 93 ;

Hinweise:

Anders wohl OLG Koblenz, FamRZ 1994, 1607 : Nach dieser Entscheidung ist im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung für jede Stufe der Klage gesondert zu beurteilen, wer die Kosten zu tragen habe.

Fundstellen
DRsp IV(418)274d
FamRZ 1993, 345
OLGReport-Köln 1993, 31
OLGZ 1993, 486