OLG München - Endurteil vom 12.06.2019
21 U 1295/18
Normen:
BGB § 426 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 555
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 6521/17

Forderung aus einem Schuldanerkenntnis

OLG München, Endurteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 21 U 1295/18

DRsp Nr. 2019/9760

Forderung aus einem Schuldanerkenntnis

Tenor

I. 1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27.03.2018, Az. 23 O 6521/17, in Gestalt des Ergänzungsurteils vom 17.07.2018, aufgehoben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 304.444,95 €, insgesamt also 608.889,90 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit 16.04.2017 aus 314.271,83 €

-

seit 27.04.2017 aus 292.237,59 €

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seit 03.10.2017 aus 2.380,48 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu jeweils 50% zu zahlen.

Bezogen auf diese Forderung bleibt der Beklagten die Geltendmachung der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, jeweils 23.874,86 € an den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) zu bezahlen, insgesamt demnach 47.749,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu jeweils 50%

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seit 03.10.2017 aus 16.210,91 €

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seit 02.05.2019 aus 31.538,81 €.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. IV. V.