OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.10.1998
2 UF 217/97
Normen:
BGB §§ 1601 ff. ; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 2 ; ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 1 ;

Forderungsübergang - Kilometerkosten - berufsbedingte Aufwendungen - Arbeitsweg - Werbungskosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 2 UF 217/97

DRsp Nr. 1999/6397

Forderungsübergang - Kilometerkosten - berufsbedingte Aufwendungen - Arbeitsweg - Werbungskosten

1. Übersteigen die Aufwendungen des Trägers der Jugendhilfe den Unterhaltsanspruch des hilfsbedürftigen Kindes, kann er in Höhe des nach 1601 ff BGB gerechtfertigten, auf ihn übergegangenen Unterhaltsbetrages Zahlungen vom Unterhaltspflichtigen fordern, ohne etwa an frühere Unterhaltsvereinbarungen der Eltern des Kindes gebunden zu sein. Mit der Regelung des 94 Abs. 3 S. 2 SGB VIII ist nicht etwa die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs selbst, sondern lediglich des Forderungsübergangs gewollt.2. Bei der Bemessung der Kilometerpauschale für die Inanspruchnahme eines privaten Pkw für den Arbeitsweg orientiert sich der Senat für die Zeit ab 01.07.1994 an dem erhöhten Satz des ZSEG für Sachverständige von 0,52 DM pro Kilometer. In diesem gegenüber dem für Zeugen erhöhten Satz sind auch die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten berufsbezogen enthalten und damit zu berücksichtigen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 20.10.1994 - 2 UF 245/93 -).

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. ; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 2 ; ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand: