OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.07.2024
16 UF 76/24
Normen:
FamFG § 14b Abs. 1 S. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1812
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 16.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 131/23

Form der Einlegung der Beschwerde durch die Deutsche Rentenversicherung; Durchführung des Versorgungsausgleichs bzgl. der erworbenen Anwartschaften als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2024 - Aktenzeichen 16 UF 76/24

DRsp Nr. 2024/11757

Form der Einlegung der Beschwerde durch die Deutsche Rentenversicherung; Durchführung des Versorgungsausgleichs bzgl. der erworbenen Anwartschaften als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Eine von der DRV Bund per beBPo eingelegte Beschwerde, die weder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, ist unzulässig, auch wenn im Briefkopf unter "abgesandt durch" ein Name mitgeteilt wird.

Tenor

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 16.05.2024, Az. 5 F 131/23, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.108 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 14b Abs. 1 S. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der von der Antragsgegnerin bei der DRV B. erworbenen Anwartschaften.

Die Beteiligten haben am 20.06.2007 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 24.08.2023 zugestellt.

Während der gesetzlichen Ehezeit hat die Antragsgegnerin unter anderem ein Anrecht bei der DRV B. erworben.