Form der Entscheidung über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs
BGH, Beschluß vom 18.09.1996 - Aktenzeichen VIII ZB 28/96
DRsp Nr. 1996/30309
Form der Entscheidung über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs
»Will das Gericht bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich aussprechen, so hat dies nicht durch Zwischenurteil, sondern durch - gegebenenfalls berufungsfähiges - Endurteil zu erfolgen.«