Form der Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche
OLG Bamberg, Beschluß vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 7 WF 49/95
DRsp Nr. 1995/7699
Form der Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche
Sowohl die Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche wie auch deren Geltendmachung in gewillkürter Prozeßstandschaft ist zulässig. Ein Verstoß gegen §§ 31, 32 SGB I liegt nicht vor.