OLG Karlsruhe - Beschluß vom 13.11.1995
2 UF 203/95
Normen:
FGG § 21 Abs. 2 ; ZPO § 621 e Abs. 1, Abs. 3 § 130 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 46
FamRZ 1996, 1026
NJW-RR 1996, 1411
NJWE-FER 1997, 42

Form einer Beschwerdeschrift in einer isolierten Familiensache

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 13.11.1995 - Aktenzeichen 2 UF 203/95

DRsp Nr. 1996/521

Form einer Beschwerdeschrift in einer isolierten Familiensache

»Ein maschinenschriftliches Schreiben ohne Unterschrift genügt in einer isolierten Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Anwaltszwang nicht den Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift. Sie muß vom Beschwerdeführer unterzeichnet sein.«

Normenkette:

FGG § 21 Abs. 2 ; ZPO § 621 e Abs. 1, Abs. 3 § 130 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 06. 07. 1995 hat das Familiengericht die Befugnis des Antragstellers zum persönlichen Umgang mit dem am 15.01. 1984 geborenen gemeinsamen Kind der Parteien F geregelt. Die Entscheidung ist dem Antragsteller am 14. 01.1995, der Antragsgegnerin am 13. 07. 1995 (I, 413 ff.) zugestellt worden.

Gegen den Beschluß hat die Antragsgegnerin am 27.07. 1995 Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 15. 09. 1995 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangenen Schriftsatz (II, 75) begründet.