BGH, Beschluß vom 20.06.1966 - Aktenzeichen IV ZB 60/66
DRsp Nr. 1995/7730
Form einer Einwilligungserklärung des Jugendamts
»Erteilt das Jugendamt als Amtsvormund durch einen Bediensteten, dem nach § 37 Satz 2 JWG die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten übertragen worden ist, die in § 1706 Abs. 2BGB vorgesehene Einwilligung, so bedarf die Einwilligungserklärung nicht der öffentlichen Beglaubigung, sofern sie die sonstigen Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde erfüllt.«