BGH - Beschluss vom 11.04.2018
XII ZB 487/17
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1915 Abs. 1; FamFG § 42 Abs. 1; VBVG § 1 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 474 F 20038/14
OLG Frankfurt/Main, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 145/17

Formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss als bindend für das Vergütungsfestsetzungsverfahren i.R.d. nachträglichen Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungspflegschaft; Festsetzung der Vergütung für den Ergänzungspfleger in einer Kindschaftssache

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen XII ZB 487/17

DRsp Nr. 2018/17550

Formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss als bindend für das Vergütungsfestsetzungsverfahren i.R.d. nachträglichen Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Ergänzungspflegschaft; Festsetzung der Vergütung für den Ergänzungspfleger in einer Kindschaftssache

Ein formell rechtskräftiger Berichtigungsbeschluss, mit dem nachträglich die berufsmäßige Führung einer Ergänzungspflegschaft festgestellt wird, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann bindend, wenn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Bestellungsbeschlusses nicht vorgelegen haben.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2017 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 1.176 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1915 Abs. 1; FamFG § 42 Abs. 1; VBVG § 1 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung für die Ergänzungspflegerin in einer Kindschaftssache.