BAG - Beschluß vom 25.05.2005
7 ABR 45/04
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 24 § 25 Abs. 1 § 29 § 78 ; BErzGG § 15 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 385
BAGReport 2005, 314
DB 2005, 1976
NZA 2005, 1002
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 5/04
ArbG Augsburg, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 8/03

Formelle Betriebsverfassung - Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit; Elternzeit

BAG, Beschluß vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 45/04

DRsp Nr. 2005/11746

Formelle Betriebsverfassung - Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit; Elternzeit

Orientierungssatz: Ein Betriebsratsmitglied hat gegen den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahrtkosten, die ihm wegen der Teilnahme an den Betriebsratssitzungen entstanden sind. Das gilt auch während der ohne Erwerbstätigkeit in Anspruch genommenen Elternzeit des Betriebsratsmitglieds. Denn die Elternzeit führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 3 BetrVG noch zum Verlust der Wählbarkeit iSv. § 24 Nr. 4 BetrVG iVm. § 8 Abs. 1 BetrVG.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1 § 2 Abs. 1 § 8 Abs. 1 § 24 § 25 Abs. 1 § 29 § 78 ; BErzGG § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem antragstellenden und zu 1) beteiligten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten zu erstatten, die diesem für die Fahrten zur Betriebsratssitzung während der Elternzeit entstanden sind.