BGH - Beschluss vom 04.12.2024
XII ZB 66/24
Normen:
FamFG § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; FamFG § 48 Abs. 1; ZPO § 184 Abs. 2; VBVG § 9 Abs. 3; VBVG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 406
FamRZ 2025, 629
MDR 2025, 503
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 XVII L 529
LG Lüneburg, vom 26.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 1/24

Formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung als eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung; Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG; Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen XII ZB 66/24

DRsp Nr. 2025/1860

Formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung als eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung; Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG; Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses

a) Die formelle Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung ist eine im Rahmen des Verfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung. b) Bei der Bekanntgabe eines Beschlusses durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15 - FamRZ 2016, 296). c) Zur Beschwerdeberechtigung des Betreuers bei Anfechtung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Januar 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.