BGH vom 15.11.1989
IVb ZR 3/89
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1, § 1613 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 1361 Abs. 2, § 1603 Abs. 1; ZPO § 546 Abs. 1, § 705 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Lebensverhältnisse 1
BGHR BGB § 1361 Abs. 2 Erwerbsobliegenheit 1
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Beweislast 1
BGHR BGB § 1613 Abs. 1 Mahnung 2
BGHR BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1 Prozeßstandschaft 1
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Revisionszulassung 1
BGHZ 109, 211
DRsp I(125)351e-f
DRsp IV(418)250c
DRsp IV(421)186a
DRsp-ROM Nr. 1992/1582
DRsp-ROM Nr. 1992/1583
EzFamR BGB § 1361 Nr. 24
FamRZ 1990, 283
MDR 1990, 320
NJW 1990, 3153
NJW-RR 1990, 323
Rpfleger 1990, 115

Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein gemeinschaftliches Kind; Verzug mit der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

BGH, vom 15.11.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 3/89

DRsp Nr. 1992/1578

Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein gemeinschaftliches Kind; Verzug mit der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen

»Urteile der Oberlandesgerichte in Ehesachen werden, auch wenn sie die Revision nicht zulassen, erst rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung der Revision ungenutzt verstreicht oder das Revisionsgericht über eine in der Frist eingelegte Revision entscheidet (Fortführung von BGHZ 4, 294). Macht ein Elternteil Unterhaltsansprüche eines gemeinschaftlichen Kindes gegen den anderen Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB zulässigerweise im eigenen Namen geltend, so dauert seine Prozeßstandschaft über die Scheidung der Ehe hinaus jedenfalls dann bis zum Abschluß des Unterhaltsprozesses fort, wenn die elterliche Sorge für das Kind keinem anderen als ihm übertragen worden ist. Der Unterhaltsschuldner kommt durch eine Mahnung für die Zeit ab deren Zugang in Verzug. Eine Mahnung wegen Unterhalts ist auch ohne Bezifferung des Anspruchs wirksam, wenn wie mit einer Stufenklage Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners und Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts verlangt wird.