BGH - Urteil vom 30.11.2004
XI ZR 49/04
Normen:
BGB (1.1.2002) § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 520
DStR 2005, 566
MDR 2005, 405
NJW-RR 2005, 1135
WM 2005, 274
ZGS 2005, 4
ZIP 2005, 248
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 29.01.2004
LG Stuttgart,

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot in den AGB von Kreditinstituten

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - Aktenzeichen XI ZR 49/04

DRsp Nr. 2005/1608

Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot in den AGB von Kreditinstituten

»Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB

Normenkette:

BGB (1.1.2002) § 307 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a AGBG (jetzt: §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG) eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden ein Verzeichnis ihrer Depot-Preise, das unter anderem folgende Klausel enthält:

"Übertragung von Wertpapieren:

innerhalb der Kreissparkasse B. EUR 3,00 (inkl. MwSt.)

pro Wertpapiergattung

innerhalb der Sparkassenorganisation EUR 3,00 (inkl. MwSt.)

pro Wertpapiergattung

zzgl. fremde Kosten

an netzfremde Institute EUR 15,00 (inkl. MwSt.)

pro Wertpapiergattung

zzgl. fremde Kosten"

Die gegen diese Klausel, soweit sie nicht die Erstattung fremder Kosten vorsieht, gerichtete Unterlassungsklage ist in den Vorinstanzen (VuR 2003, 349 und 2004, 146) erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.