OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.04.2014
12 U 149/13
Normen:
A.1.5.1 AKB; § 305c Abs. 1 BGB; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; § 307 Abs. 2 BGB; § 28 Abs. 3 S. 2 VVG; A.2.18.2 AKB;
Fundstellen:
DAR 2014, 464
MDR 2014, 722
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1311
NZV 2014, 4
NZV 2015, 601
VersR 2015, 62
r+s 2014, 275
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 72/12

Formularmäßige Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 12 U 149/13

DRsp Nr. 2014/7661

Formularmäßige Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken in der Kfz-Kaskoversicherung

Eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kfz-Kaskoversicherung, wonach kein Versicherungsschutz besteht für - Schäden, die bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten, und- jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,und von diesem Leistungsausschluss wiederum Fahrsicherheitstrainings ausnimmt, ist weder überraschend i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB noch intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 BGB).

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 - 10 O 72/12 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2013 - 10 O 72/12 - dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten unter Ziffer 2 des Urteilstenors aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen wird.

III. IV. V.