OLG Köln - Beschluss vom 08.01.2018
21 Wx 10/17
Normen:
LPartG § 1 Abs. 1; LPartG § 15; LPartG § 20a; TSG § 10;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1679
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 378 III 148/17

Fortbestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Geschlechtsumwandlung eines Partners

OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 21 Wx 10/17

DRsp Nr. 2018/8772

Fortbestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft bei Geschlechtsumwandlung eines Partners

Haben Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen, so hat diese auch dann Bestand, wenn hinsichtlich eines der Partner festgestellt wird, dass er nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Eine Feststellung der Auflösung der Lebenspartnerschaft oder eine Umwandlung in eine Ehe kommt ohne ein Handeln der Partner der Lebenspartnerschaft nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Oberbürgermeisterin der Stadt L gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 30. Oktober 2017 - 378 III 148/17 - wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPartG § 1 Abs. 1; LPartG § 15; LPartG § 20a; TSG § 10;

Gründe

I.

Am 27. Juni 2017 meldeten die sonstigen Beteiligten beim Standesamt L die Begründung ihrer Lebensgemeinschaft an.

Unter dem 03. Juli 2017 stellte das Amtsgericht Köln durch Beschluss im Verfahren 378 III 219/16 fest, dass die Beteiligte T als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen sei und nunmehr den Namen T2 führe.

Unter dem 14. Juli 2017 begründeten die sonstigen Beteiligten beim Standesamt L eine Lebenspartnerschaft und trafen eine Namensbestimmung.