BGH - Beschluss vom 02.09.2015
XII ZB 226/15
Normen:
BGB § 1906 Abs. 3; FamFG § 30; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 S. 1; FamFG § 323 Abs. 2; ZPO § 406;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 20
FamRZ 2015, 2050
FuR 2015, 727
MDR 2015, 1256
NJW-RR 2016, 258
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 663 XVII H 7046
LG Hannover, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 19/15

Fortbestand eines Bedürfnisses nach einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels; Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung; Inzidente Feststellung des Vorliegens des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 226/15

DRsp Nr. 2015/17868

Fortbestand eines Bedürfnisses nach einer gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels; Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung; Inzidente Feststellung des Vorliegens des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung

FamFG §§ 30, 62 Abs. 1, 321 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 2; ZPO § 406 a) Für die Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG ist kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.b) Zu den Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14 - FamRZ 2015, 573; vom 30. Juli 2014 - XII ZB 169/14 FamRZ 2014, 1694 und BGHZ 201, 324 = FamRZ 2014, 1358).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 3; FamFG § 30; FamFG § 62 Abs. 1; FamFG § 321 Abs. 1 S. 1; FamFG § 323 Abs. 2; ZPO § 406;

Gründe

I.