BGH - Urteil vom 11.11.2009
XII ZR 210/08
Normen:
BGB § 1756 Abs. 2; BGB § 1767; BGB § 1772 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 309
FamRB 2010, 74
FamRZ 2010, 273
MDR 2010, 273
NJW 2010, 678
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 69/08
AG Mettmann, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 8/08

Fortbestehen des Verwanstschaftsverhältnisses zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils bei der starken (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen XII ZR 210/08

DRsp Nr. 2010/277

Fortbestehen des Verwanstschaftsverhältnisses zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. November 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 16. Mai 2008 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1756 Abs. 2; BGB § 1767; BGB § 1772 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung eines Pflichtteils.