BGH - Beschluss vom 22.11.2016
II ZB 19/15
Normen:
AktG § 273 Abs. 4 S. 1; BGB § 1913;
Fundstellen:
DB 2017, 479
DNotZ 2017, 551
GmbHR 2017, 367
NotBZ 2017, 218
ZIP 2017, 421
ZInsO 2017, 507
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 X 1/15
LG Wuppertal, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 127/15

Fortbestehen einer Gesellschaft ausländischen Rechts als Restgesellschaft für ihr in Deutschland belegenes Vermögen; Bestellung eines Nachtragsliquidators anstelle eines Pflegers für einzelne Abwicklungsmaßnahmen bei einer AG

BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen II ZB 19/15

DRsp Nr. 2017/2355

Fortbestehen einer Gesellschaft ausländischen Rechts als Restgesellschaft für ihr in Deutschland belegenes Vermögen; Bestellung eines Nachtragsliquidators anstelle eines Pflegers für einzelne Abwicklungsmaßnahmen bei einer AG

AktG § 273 Abs. 4 a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.b) Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.533.875,64 €

Normenkette:

AktG § 273 Abs. 4 S. 1; BGB § 1913;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Eigentümer mehrerer Grundstücke, die in dem beim Amtsgericht Mettmann geführten Grundbuch von G. unter Blatt 1524 eingetragen sind. Auf diesen Grundstücken lastet eine Buchgrundschuld zugunsten der Betroffenen, einer Limited mit Sitz in Nassau/Bahamas, in Höhe von 3 Millionen DM.