OLG Köln - Beschluss vom 04.10.2017
27 UF 7/17
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 31/15

Fortdauer der Entziehung der elterlichen Sorge und Ablehnung der Rückführung des Kindes

OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 27 UF 7/17

DRsp Nr. 2017/17429

Fortdauer der Entziehung der elterlichen Sorge und Ablehnung der Rückführung des Kindes

Von einer fortbestehenden gravierenden Gefährdung des Kindeswohls bei Rückübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ist auszugehen, wenn diese nach Verbüßung einer Haftstrafe seit nahezu einem Jahr von der gerichtlichen Sachverständigen für dringend erforderlich erachtete Maßnahmen wie eine umfassende Diagnostik und darauf aufbauend eine intensive Psychotherapie nicht einmal begonnen hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.10.2016 - 318 F 31/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

3.

Verfahrenswert: 3.000,- €

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666; FamFG § 70 Abs. 2 S. 1; FamFG § 81;

Gründe

I.