FG München - Urteil vom 22.12.2008
10 K 3104/07
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8;

Fortdauer der Kindergeldberechtigung aufgrund Beibehaltung des Inlandswohnsitzes bei Auslandsstudium des Kindes

FG München, Urteil vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 10 K 3104/07

DRsp Nr. 2009/10533

Fortdauer der Kindergeldberechtigung aufgrund Beibehaltung des Inlandswohnsitzes bei Auslandsstudium des Kindes

Ein Kind behält während eines auf fünf Jahre ausgelegten Auslandsstudiums seinen Wohnsitz im Inland jedenfalls dann bei, wenn ihm im Haushalt der Eltern zum dauerhaften Wohnen geeignete Räumlichkeiten jederzeit zur Verfügung stehen, wenn es sich dort während der ihm nach dem Ausbildungsplan freien Zeiten aufhält und wenn auch die sonstigen Umstände (insbesondere Wohnverhältnisse und soziale Bindungen im In- und Ausland) nicht für eine Wohnsitzverlegung an den Ort des Auslandsstudiums sprechen.

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2007 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Kind der Klägerin die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt.

I.