OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.12.2013
1 Ws 507/13
Normen:
StGB § 67d Abs. 2; BGB § 1896; StGB § 227 Abs. 1; StGB § 38 Abs. 2; StGB § 21; StGB § 67e Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 52/2012
StA Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 109 VRs 1875/00

Fortdauer der Unterbringung nach langandauerndem Vollzug in einem psychiatrischen KrankenhausVerhältnismäßigkeitsprüfungGebot bestmöglicher SachaufklärungPrüfung der Rückfallwahrscheinlichkeit für ein GewaltdeliktBedeutung der Verhältnismäßigkeit für das MaßregelrechtBeurteilung der Dauer einer Unterbringung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 507/13

DRsp Nr. 2014/10065

Fortdauer der Unterbringung nach langandauerndem Vollzug in einem psychiatrischen KrankenhausVerhältnismäßigkeitsprüfungGebot bestmöglicher SachaufklärungPrüfung der Rückfallwahrscheinlichkeit für ein GewaltdeliktBedeutung der Verhältnismäßigkeit für das MaßregelrechtBeurteilung der Dauer einer Unterbringung

1. Eine Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB über die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 StGB muss auf einer ausreichend ermittelten und aktuellen Tatsachengrundlage beruhen (verfassungsrechtliches Gebot bestmöglicher Sachaufklärung).2. Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedürfen wegen ihres freiheitsbeschränkenden Charakters besonderer Prüfung der Verhältnismäßigkeit.3. Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges sein.4. Die Dauer einer Unterbringung kann nicht schematisch betrachtet werden etwa derart, dass die Unterbringungsdauer rechnerisch ein Vielfaches der Ausgangsstrafe darstellt, sondern ist in einer Gesamtschau der abstrakten gesetzlichen Strafdrohung bezüglich des Anlassdeliktes und einer zu erwartenden zukünftigen Straftat sowie der konkret verhängten Strafe zu bewerten.