OLG Dresden - Beschluss vom 10.12.2001
22 WF 454/01
Normen:
FGG § 50 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1211

Fortdauer der Verfahrenspflegschaft in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 22 WF 454/01

DRsp Nr. 2005/14767

Fortdauer der Verfahrenspflegschaft in einem Sorgerechtsverfahren

»In einem noch nicht abgeschlossenen Sorgerechtsverfahren kommt ein Ruhen der Verfahrenspflegschaft auch dann nicht in Betracht, wenn das Verfahren zur Zeit nicht betrieben wird. Anderenfalls würde der Verfahrenspflegerin die Möglichkeit genommen, die weitere Entwicklung des Kindes bis zur endgültigen Entscheidung zu verfolgen.«

Normenkette:

FGG § 50 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die elterliche Sorge für das am xx.xx.xxxx geborene Kind Sxxxxx xxxxxxx.

Im Ehescheidungsverfahren der Eltern des Kindes wurde mit Urteil des Amtsgerichtes - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 14.10.1997 die elterliche Sorge für Sxxxxx dem Vater, xxxx xxxxxxx, übertragen. Am 15.09.2000 erging durch das Jugendamt des Landratsamtes xxxxxxxxxxxxxx an das Familiengericht Dippoldiswalde die Mitteilung, dass Sxxxxx sich geweigert habe, von der Schule nach Hause zu gehen und vom Jugendamt auf eigene Bitte hin in Obhut genommen worden sei. Der sorgeberechtigte Vater habe der Inobhutnahme widersprochen.

Daraufhin leitete das Familiengericht von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren ein, entzog dem Vater mit Beschluss vom 15.09.2000 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestellte das Jugendamt des Landratsamtes xxxxxxxxxxxxxx zum Pfleger.