Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - H vom 10.02.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 18.03.2014 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 01.11.2013 gestellten Eintragungsanträge nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen zurückzuweisen.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|