OLG Thüringen - Beschluss vom 22.04.2014
3 W 142/14
Normen:
BGB § 1913; BGB § 1919; EGBGB Art. 232 § 2; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 29; VwVfG § 44;

Fortdauer der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt nach Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.04.2014 - Aktenzeichen 3 W 142/14

DRsp Nr. 2014/9673

Fortdauer der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt nach Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des eingetragenen Eigentümers

Der Umstand, dass der Grundstückseigentümer nach Berichtigung des Grundbuchs nicht mehr unbekannt ist, führt als solcher nicht zur Beendigung der Vertretungsmacht der Beteiligten. Art. 232 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB trifft vielmehr gerade für diesen Fall eine Regelung; nach dieser Vorschrift bedarf es einer Abberufung des Vertreters durch die Bestellungsbehörde, die auf Antrag des Eigentümers erfolgt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - H vom 10.02.2014 - Nichtabhilfeentscheidung vom 18.03.2014 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 01.11.2013 gestellten Eintragungsanträge nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 1913; BGB § 1919; EGBGB Art. 232 § 2; GBO § 19; GBO § 20; GBO § 29; VwVfG § 44;

Gründe:

I.