BSG - Urteil vom 21.01.1997
2 RU 2/96
Normen:
ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 3 ; HEZG Art. 1 Nr. 10 ; RVO § 600 Abs. 1 § 600 Abs. 3 § 617 Abs. 1 § 618 Abs. 3 § 583 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 934
NZS 1997, 485
SozR 3-2200 § 600 Nr. 1

Fortgeltung bisherigen Rechts bei Witwerbeihilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 21.01.1997 - Aktenzeichen 2 RU 2/96

DRsp Nr. 1997/5323

Fortgeltung bisherigen Rechts bei Witwerbeihilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Durch die Erklärung der Eheleute zugunsten der Fortgeltung des bis 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts wirdauch die Witwerbeihilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArVNG Art. 2 § 18 Abs. 3 ; HEZG Art. 1 Nr. 10 ; RVO § 600 Abs. 1 § 600 Abs. 3 § 617 Abs. 1 § 618 Abs. 3 § 583 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwerbeihilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger war der Ehemann der im Jahre 1933 geborenen Versicherten M. Z. Sie bezog wegen der Folgen eines am 20. Dezember 1965 erlittenen Arbeitsunfalls ab dem 1. Juli 1991 die Vollrente, zuletzt in Höhe von 2.145,80 DM. Außerdem erhielt sie von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz ab dem 1. Juni 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 403,02 DM. Das Erwerbseinkommen des Klägers war nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) mit 4.190,10 DM im Juni 1991 und 3.090,72 DM im Mai 1992 regelmäßig höher als die Rentenbezüge seiner Ehefrau.