Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.120 €
I.
Der 1946 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1950 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hatten am 5. September 1969 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. Oktober 2009 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. September 1969 bis 30. September 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil des Ehemannes beläuft sich auf 34,0179 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 17,0090 Entgeltpunkten. Der Ehezeitanteil der Ehefrau beträgt 33,5229 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 16,7615 Entgeltpunkten.
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