LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.11.2003
13 Sa 908/03
Normen:
BErzGG § 15 Abs. 5 ; BErzGG § 16 Abs. 1 ; BGB § 615 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 41
LAGReport 2004, 168
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 28.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 654/02

Fortsetzung bestehender Teilzeit während der Elternzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 908/03

DRsp Nr. 2004/6021

Fortsetzung bestehender Teilzeit während der Elternzeit

»Nach § 15 Abs. 5 S. 2 BErzGG kann der/die Anspruchsberechtigte die bestehende Teilzeit während der Elternzeit fortsetzen. Die Fortsetzung der Teilzeit muss nicht nahtlos erfolgen, sondern kann auf Teile der Elternzeit beschränkt werden. Die Festlegung der Zeiten völliger Freistellung und der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung muss aber bindend im Elternzeitantrag erfolgen.«

Normenkette:

BErzGG § 15 Abs. 5 ; BErzGG § 16 Abs. 1 ; BGB § 615 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus Annahmeverzug für die Zeit vom 03.06. bis 17.07.2002 Vergütung in Höhe von 1.768,69 EURO brutto. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin in diesem Zeitraum als Teilzeitkraft während der Elternzeit zu beschäftigen.

Die Klägerin ist seit dem 01.06.2000 mit monatlich 70 Stunden als Buchhalterin bei der Beklagten beschäftigt, Bruttomonatsentgelt 1.022,58 EURO. Daneben erledigt sie unter der Firma B. Buchhaltungsarbeiten, und zwar auch für die Beklagte.

Am 24.11.2001 wurde das 2. Kind der Klägerin geboren. Unter dem 09.12.2001(Bl. 10 d.A.) beantragte die Klägerin wie folgt Elternzeit: