OLG Nürnberg - Urteil vom 05.09.1994
10 UF 1827/94
Normen:
BErzGG § 9 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1361 § 1579 Nr. 6 ; BSHG § 91 (n. F.) ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 398
EzFamR aktuell 1994, 438
FamRZ 1995, 236
FamRZ 1995, 674
FuR 1995, 379
NJW-RR 1995, 262

Fortsetzung des Rechtsstreits bei Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Rechtshängigkeit

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.09.1994 - Aktenzeichen 10 UF 1827/94

DRsp Nr. 1995/1935

Fortsetzung des Rechtsstreits bei Übergang des Unterhaltsanspruchs nach Rechtshängigkeit

»1. Geht nach Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage der Unterhaltsanspruch nach § 91 BSHG in der seit 27.06.1993 geltenden Fassung kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über, so kann der Kläger (Rechtsvorgänger) den Prozeß in Prozeßstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen.2. Verfolgt der Rechtsvorgänger den Leistungsanspruch weiter, so muß er den Klageantrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellen.3. Für den Zeitraum ab dem Monatsersten nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung kann er Unterhaltszahlung an sich selbst verlangen.«4. Die Zuwendung zu einem anderen Partner kann auch während des Getrenntlebens eine so offensichtliche Abwendung von den weiterbestehenden ehelichen Bindungen bedeuten, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Ein solches Fehlverhalten bleibt auch dann ein "eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten" im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB, wenn die die Ehe verlassende Ehefrau ihrem Ehemann vorwirft, er habe nur Interesse am Fernsehen, am Essen sowie daran gehabt, daß sie ihre ehelichen Pflichten erfülle.