OLG Oldenburg - Beschluss vom 13.01.2020
11 WF 397/19
Normen:
FamFG § 181; FamFG § 21;
Fundstellen:
FamRB 2020, 189
Vorinstanzen:
AG Wildeshausen, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 36/18

Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens nach dem Tod des KindesvatersAntrag auf AussetzungKein Antragsrecht eines Erben

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 11 WF 397/19

DRsp Nr. 2020/3718

Fortsetzung eines Abstammungsverfahrens nach dem Tod des Kindesvaters Antrag auf Aussetzung Kein Antragsrecht eines Erben

Während des Laufs der Frist nach § 181 FamFG ist für das Verfahren allein zu klären, ob es aufgrund des Antrags eines Berechtigten fortgesetzt wird oder mit dem Tod des Beteiligten sein Ende gefunden hat; zu einem Antrag auf Aussetzung ist ein Erbe nicht berechtigt.

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 09.12.2019 gegen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen vom 27.11.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 181; FamFG § 21;

Gründe:

I.

Die durch den Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Kindesvaters erhobene sofortige Beschwerde vom 09.12.2019 (Bl. d. A.), bei dem Amtsgericht am 10.12.2019 eingegangen, wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen vom 27.11.2019 (Bl. 168 d. A.), dem Kindesvatervertreter am 3.12.2019 (Bl. 172 d. A.) zugestellt. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Abstammungsverfahren nach dem Tod des Kindesvaters gemäß § 181 FamFG nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter dies innerhalb von einem Monat gegenüber dem Gericht verlangt. Es hat zugleich die vom Kindesvatervertreter beantragte Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.