Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 09.12.2019 gegen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen vom 27.11.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Die durch den Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Kindesvaters erhobene sofortige Beschwerde vom 09.12.2019 (Bl. d. A.), bei dem Amtsgericht am 10.12.2019 eingegangen, wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen vom 27.11.2019 (Bl. 168 d. A.), dem Kindesvatervertreter am 3.12.2019 (Bl. 172 d. A.) zugestellt. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Abstammungsverfahren nach dem Tod des Kindesvaters gemäß § 181 FamFG nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter dies innerhalb von einem Monat gegenüber dem Gericht verlangt. Es hat zugleich die vom Kindesvatervertreter beantragte Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
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