BayObLG - Beschluss vom 18.09.2002
3Z BR 127/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 69f Abs. 1 § 70h Abs. 1 § 70m ; UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 54
BayObLGZ 2002, 304
FGPrax 2002, 281
FamRZ 2003, 190
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1/2
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XIV 320/01

Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes Rechtsschutzbegehren

BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 127/02

DRsp Nr. 2002/16309

Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes Rechtsschutzbegehren

»Wendet sich ein Betroffener mit der Beschwerde gegen die Anordnung seiner öffentlichrechtlichen Unterbringung, kann er, wenn sich die Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens erledigt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der ursprünglichen Anordnung wie auch der Durchführung der Unterbringung bis zur Erledigung anstreben. Voraussetzung hierfür ist ein konkret hierauf gerichtetes Rechtsschutzbegehren des Betroffenen.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 69f Abs. 1 § 70h Abs. 1 § 70m ; UnterbrG Art. 1 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Betroffene leidet an einer Manie im Sinne einer Persönlichkeitsstörung. Nach fernmündlicher Mitteilung ihrer Mutter ging die Betroffene am 8.12.2001 mit erhobenem Schürhaken unter Drohungen auf diese zu, nachdem sie einige Wochen vorher bereits Türen im Elternhaus eingetreten hatte. In mehreren Telefongesprächen mit Mitarbeitern verschiedener Behörden drohte die Betroffene, bestimmte Behördenmitarbeiter und Polizeibeamte müssten dringend beseitigt, erschossen oder schwer verletzt werden, sie werde die Beseitigung selbst vornehmen und habe ihre Leute schon beauftragt. Weiter äußerte sie am 21.12.2001 gegenüber der Sekretärin einer Anwaltskanzlei, sie wolle ihre Mutter umbringen.