I.
Das Amtsgericht führt für den Betroffenen, der an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, ein Betreuungsverfahren. Mit Beschluss vom 10.9.2001 wurde der Umfang der Betreuung eingeschränkt; der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst seither die Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlungen sowie die Vertretung des Betroffenen in zwei anhängigen Strafverfahren.
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