BayObLG - Beschluss vom 31.07.2002
3Z BR 145/02
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1499/02
AG Landau an der Isar, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 216/99

Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Beendigung der Unterbringung - keine Vertretung bei Wahrung der Rechtsmittelfrist

BayObLG, Beschluss vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 145/02

DRsp Nr. 2002/13264

Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Beendigung der Unterbringung - keine Vertretung bei Wahrung der Rechtsmittelfrist

»1. Die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach Beendigung einer Unterbringung (vgl. BayObLGZ 2000, 220) setzt voraus, dass die Beschwerdefrist bezüglich der ergangenen Unterbringungsmaßnahme noch nicht abgelaufen ist. Der Instanzenzug wird durch die Erledigung der Hauptsache nicht neu eröffnet.2. Auch dann, wenn ein Rechtsverhältnis gegenüber mehreren Beteiligten im FGG -Verfahren nur einheitlich festgestellt werden kann, gilt kein Beteiligter bezüglich der Wahrung einer Rechtsmittelfrist als durch den anderen vertreten.«

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht führt für den Betroffenen, der an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, ein Betreuungsverfahren. Mit Beschluss vom 10.9.2001 wurde der Umfang der Betreuung eingeschränkt; der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst seither die Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlungen sowie die Vertretung des Betroffenen in zwei anhängigen Strafverfahren.