I.
1. Die gegen die Entscheidung des Senates über die Vermögenssorge betreffend die minderjährige A. K. gerichtete Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2. vom 8. Juli 2008 ist unzulässig, weil der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2005 der Auflage des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen ist und mit §§ 321 a ZPO, 29 a FGG das Institut der Gehörsrüge geschaffen hat, neben der für Gegenvorstellungen kein Raum mehr bleibt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|