OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2008
9 UF 140/07
Normen:
ZPO § 321a ; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FGG § 29a Abs. 2 Satz 1 ;

Frage nach der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 9 UF 140/07

DRsp Nr. 2008/21316

Frage nach der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Wird ein Schriftsatz eines Beteiligten den Parteien nicht zur Kenntnis gegeben, bevor die Entscheidung vom Gericht getroffen wird so muss darin keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sein. Werden die Beteiligten ausführlich angehört und nur diese Erkenntnisse und Eindrücke bei der Entscheidung verwertet, nicht aber das Vorbringen in dem Schriftsatz, so führt die Unkenntnis über den neuen Sachvortrag nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nur entscheidungserhebliches Vorbringen kann Anlass zu einer Fortführung des Verfahrens geben.

Normenkette:

ZPO § 321a ; ZPO § 621a Abs. 1 Satz 1 ; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ; FGG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FGG § 29a Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die gegen die Entscheidung des Senates über die Vermögenssorge betreffend die minderjährige A. K. gerichtete Gegenvorstellung der Beteiligten zu 2. vom 8. Juli 2008 ist unzulässig, weil der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2005 der Auflage des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen ist und mit §§ 321 a ZPO, 29 a FGG das Institut der Gehörsrüge geschaffen hat, neben der für Gegenvorstellungen kein Raum mehr bleibt.