BVerfG - Beschluß vom 29.10.2002
1 BvL 16/95
Normen:
BKGG § 3 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 106, 166
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, SG Magdeburg, BSG, vom 31.05.1995vom 31.05.1995vom 28.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Kg 31/94 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Kg 33/94 - Vorinstanzaktenzeichen 14/10 RKg 22/95

Freie Bestimmung des Kindgeldberechtigten unter nicht verheirateten Eltern

BVerfG, Beschluß vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 1 BvL 16/95 - Aktenzeichen 1 BvL 17/95 - Aktenzeichen 1 BvL 16/97

DRsp Nr. 2003/303

Freie Bestimmung des Kindgeldberechtigten unter nicht verheirateten Eltern

»1. Zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen im Kindergeldrecht.«2. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BKGG in der Fassung des 1. SKWPG vom 21.12.1993, wonach nicht verheiratete Eltern den Kindergeldberechtigten nicht frei bestimmen konnten, war mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Normenkette:

BKGG § 3 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfahren betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer von 1994 bis 1995 geltenden Regelung des Bundeskindergeldgesetzes, nach der nur miteinander verheiratete und zusammenlebende Eltern bestimmen durften, wem von ihnen Kindergeld zu gewähren war. Eltern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, konnten diese "Berechtigtenbestimmung" nicht vornehmen, wodurch ihnen Vorteile hinsichtlich der Höhe des Kindergeldes verloren gehen konnten. Die vorlegenden Gerichte halten diese Regelung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, das Sozialgericht auch mit Art. 6 Abs. 1 und 5 GG.