A. Die Verfahren betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer von 1994 bis 1995 geltenden Regelung des Bundeskindergeldgesetzes, nach der nur miteinander verheiratete und zusammenlebende Eltern bestimmen durften, wem von ihnen Kindergeld zu gewähren war. Eltern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, konnten diese "Berechtigtenbestimmung" nicht vornehmen, wodurch ihnen Vorteile hinsichtlich der Höhe des Kindergeldes verloren gehen konnten. Die vorlegenden Gerichte halten diese Regelung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, das Sozialgericht auch mit Art. 6 Abs. 1 und 5 GG.
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