EuGH - Urteil vom 11.09.2008
Rs C-11/07
Normen:
EG Art. 12 ; EG Art. 17 ; EG Art. 18 ; EG Art. 56 ; EG Art. 58 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 107
EWS 2008, 430
EuZW 2008, 639
FamRZ 2008, 2093
IStR 2008, 697
JuS 2009, 453
NZM 2008, 854
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2009, 199

Freier Kapitalverkehr: - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung der Veranlagung zur Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat - Beschränkung - Keine Rechtfertigung

EuGH, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen Rs C-11/07

DRsp Nr. 2008/21870

Freier Kapitalverkehr: - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung der Veranlagung zur Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat - Beschränkung - Keine Rechtfertigung

»Art. 56 EG ist in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über die Veranlagung zur Erbschaftsteuer und zur Vermögensübergangsteuer, die auf eine Immobilie erhoben werden, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, entgegensteht, die, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens nicht in diesem Staat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, keine Abzugsfähigkeit von auf dieser Immobilie lastenden Schulden vorsieht, diese Abzugsfähigkeit jedoch dann vorsieht, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt in dem Staat wohnte, in dem die vererbte Immobilie belegen ist.«

Normenkette:

EG Art. 12 ; EG Art. 17 ; EG Art. 18 ; EG Art. 56 ; EG Art. 58 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG, 17 EG, 18 EG, 56 EG und 58 EG.