EuGH - Urteil vom 11.09.2008
Rs C-43/07
Normen:
EG-Vertrag Art. 73b ; EG-Vertrag Art. 73d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 107
EWS 2008, 425
EuZW 2008, 744
FamRZ 2008, 2097
IStR 2008, 700
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2009, 203

Freier Kapitalverkehr: Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Nationale Regelung über die Erbschaft- und Vermögensübergangsteuer, die bei der Berechnung dieser Steuern keinen Abzug von Verbindlichkeiten erlaubt, die aus einer Mehrzuteilung infolge der Nachlassaufteilung der Eltern resultieren, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht in dem Mitgliedstaat gewohnt hat, in dem das Nachlassgrundstück belegen ist - Beschränkung - Keine Rechtfertigung - Fehlen eines zweiseitigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Folgen für die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, wenn der Ausgleich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Erblassers niedriger ist

EuGH, Urteil vom 11.09.2008 - Aktenzeichen Rs C-43/07

DRsp Nr. 2008/21872

Freier Kapitalverkehr: Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Nationale Regelung über die Erbschaft- und Vermögensübergangsteuer, die bei der Berechnung dieser Steuern keinen Abzug von Verbindlichkeiten erlaubt, die aus einer Mehrzuteilung infolge der Nachlassaufteilung der Eltern resultieren, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht in dem Mitgliedstaat gewohnt hat, in dem das Nachlassgrundstück belegen ist - Beschränkung - Keine Rechtfertigung - Fehlen eines zweiseitigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Folgen für die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, wenn der Ausgleich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Erblassers niedriger ist