FG Nürnberg - Urteil vom 28.05.2003
IV 422/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1463

Freigebige Zuwendung durch Zahlung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts

FG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen IV 422/01

DRsp Nr. 2003/11763

Freigebige Zuwendung durch Zahlung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts

1. Ein vor der Eheschließung für den Fall einer Scheidung erklärter Verzicht eines Ehegatten auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts betrifft keinen in Geld bewertbaren Vermögenswert, sondern allenfalls eine bloße Erwerbschance und ist nicht geeignet, als Gegenleistung für eine Zahlung des anderen Ehegatten die Freigebigkeit der Zuwendung auszuschließen. 2. Da eine solche Zahlung im familiären Bereich erfolgt, kann durch sie nicht wegen Förderung geschäftlicher Beziehungen im Sinn des BFH-Urteils vom 29.10.1997 II R 60/94 (BStBl. II 1997, 832) das subjektive Merkmal der Freigebigkeit entfallen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Zahlung für einen vor Eingehung der Ehe erklärten Verzicht auf Teile eines möglichen nachehelichen Unterhalts eine freigebige Zuwendung darstellt.