OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2005
9 UF 27/05
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 157
NJ 2006, 84
NJW-RR 2006, 220
NZM 2006, 77
OLGReport-Brandenburg 2005, 952
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 1/05

Freiheitsverletzung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes - Räumungsfrist - Wiederholungsgefahr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 9 UF 27/05

DRsp Nr. 2005/17217

Freiheitsverletzung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes - Räumungsfrist - Wiederholungsgefahr

1. Freiheitsverletzung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes bedeutet Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit, etwa durch Einsperren der Person. Eine Beraubung der Freiheit im strafrechtlichen Sinne setzt das GewSchG nicht voraus, der Wortlaut erfordert allein die zuvor definierte widerrechtliche Verletzung der Freiheit. Bei einem zumindest 10-minütigen Einsperren der Person bzw. deren Hindern am Verlassen der Wohnung liegt eine Freiheitsverletzung im Sinne des GewSchG vor. 2. Die Bewilligung einer Räumungsfrist zum Verlassen der Wohnung ist in einem Verfahren nach dem GewSchG nicht erforderlich. 3. Auf Grund des präventiven Charakters des GewSchG wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich vermutet. An die Widerlegung der Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen.

Normenkette:

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Die gemäß § 621 e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch der Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 GewSchG bejaht und ihr insoweit befristet die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Benutzung überlassen.